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IT-Recht

Vertragsarten im IT-Business

Ein Vertrag kann auf drei Arten zustande kommen im IT-Business, dabei ist die Wertigkeit wie hier beschrieben (Individualvertrag zählt stärker als AGBs):

  1. Individualvertrag
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen/Nutzungsbestimmungen
  3. Gesetze z.B: Urheberrecht

1. Individualvertrag

  • Dienstvertrag: kein Erfolg nötig
  • Werksvertrag: Erfolg nötig

Verkauf von Software

  • Kaufvertrag
  • urheberrechtliche Nutzung

Wichtig: Durch das Kaufrecht hat der Kunde ein Recht auf Gewährleistung, damit die ganze Software nicht neu geschrieben werden soll auf Kundenwunsch, muss dieser Satz eingebaut werden in den Vertrag:

„Auf nachfolgenden Vertrag soll Werkvertragsrecht angewendet werden.“

2.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • kein Zwang für AGBs, wenn keine Vorhanden gilt das Gesetz (z.B. Gewährleistung)
  • wichtige Regeln sollten nicht in die AGBs, weil einzelne AGB Paragraphen schnell unwirksam geanwaltet werden können 🙂
  • AGBs können komplett unwirksam sein, wenn ein wichtiger Paragraph falsch ist
  • Achtung: Überschriften in den AGBs und Verträgen sind rechtlich nicht relevant! Also wenn Werksvertrag darüber steht und im Text ein Dienstvertrag geregelt wird, ist es ein Dienstvertrag.

AGBs können ungültig sein, wenn Sie nicht in zumutbarer Form präsentiert werden:

  • die Schriftgröße zu klein ist
  • die AGBs schon vorangekreuzt sind (OptIn erforderlich)
  • über 10 Seiten sind unzumutbar, bei mobilen Anwendungen mit kleinem Display noch weniger (Apple hat ein Problem mit ihren 64 Seiten iTunes AGBs). Die Lösung ist die wichtigsten Punkte zu filtern und einen Link zu den kompletten AGBs auf der Webseite zu setzen.
  • Achtung: bei Übersetzungen, z.B. ins französische muss auch französisches Recht angewendet werden
  • die Arbeitsgerichte (besonders Berlin) entscheiden sehr verbraucherfreundlich, besonders was die oben genannten Punkte angeht!

Wie können Sie prüfen, ob die AGBs wirksam sind?

1. Ist ihr Kunde ein Verbraucher (B2C) oder ein Unternehmer (B2B)?

  • Verbraucher: es gelten alle gesetzlichen Schutzregeln
  • Unternehmer: weniger Schutz, müssen sich damit auskennen, sind z.B: Vereine Kaufmänner, Firmen

2. Liegen AGBs vor?

  • Gibt es einen Individualvertrag? Dann gilt dieser.
  • Werden die AGBs an eine Vielzahl von Verträgen angewandt? Wenn nicht, Individualvertrag.

3. Sind die AGBs wirksam Vertragsbestandteil geworden?

  • sind die AGBs zumutbar und ausdrücklich (siehe oben)?
  • sind sie vor und während des Vertragschlusses dem Kunden mitgeteilt worden?

4. Gibt es überraschende Klauseln?

  •  ungültig sind Klauseln wie: Eine Sache wird kostenlos angeboten und in den AGBs sind Kosten versteckt.

5. Gibt es Zweifel an der Auslegung?

  • unverständliche Begriffe müssen erklärt werden, z.B. Fachbegriffe, besonders in der IT ->Glossar
  • Juristen-Deutsch ist auch verboten

6. Sind unwirksame Klauseln enthalten?

  • unwirksame Klauseln (§309 BGB )
  • möglicherweise unwirksame Klauseln (§308 BGB)
  • unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners
    (§307 BGB)

Was kostet die professionelle Erstellung von AGBs bei einem Rechtsanwalt

Allgemein gibt es eine Gebührenordnung für Anwälte, diese besagt, dass sich die Kosten nach dem Streitwert der Sache ergeben. Bei AGBs kann der Streitwert, also der wirtschaftliche Interesse, nur geschätzt werden und ist somit verhandelbar. Die Kosten für die Erstellung liegen bei 1000€ bis 5000€. Für Nutzungsbedingungen ähnlich.

Tipp: Die AGBs können grob selbst erstellt werden und vom Anwalt feingeschliffen werden. Dies kostet dann ab 500€. Eine sehr gute Vorlage gibt es hier.

2.2. Nutzungsbestimmungen (Lizenz)

  •  wird benötigt beim Verkauf von Software und anderen geistigem Eigentum
  • geistigem Eigentum ist durch das Urheberrecht automatisch geschützt
  • überträgt Rechte für die Nutzung. Diese Rechte müssen genau definiert werden
  • können Teil der AGBs sein oder extra

Was muss in den Nutzungsbedingugen enthalten sein?

  1. Für welche Nutzungsarten darf das Produkt verwendet werden? kommerziell/private, für Print oder Internet,…
  2. Welches Verwertungsrecht? z.B. Vervielfältigungsrecht, Digitalisierung (Fotos), Verbreitungsrecht (im Internet)
  3. ausschließliches (exklusives) oder  einfaches Nutzungsrecht
  4. beschränkte oder unbeschränkte Nutzung? z.B: räumlich/zeitlich/inhaltlich (Lite-Version) beschränkt

Ein Angestellter Programmierer tritt die Rechte an das Unternehmen ab, ein Freelancer nicht automatisch.

Wie weise ich die Urheberschaft von Software nach?

Am besten zum Notar gehen mit der Software vor Veröffentlichung. Dort wird das Programm hinterlegt und im Streitfall kann so nachgewiesen werden, wer als erster etwas entwickelt hat. Eine günstige Firma aus Potsdam die darauf spezialisiert ist priomat.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung beim Anwalt und es wird auch nicht für die Richtigkeit gehaftet. Ich empfehle einen IT-Recht Anwalt zu kontaktieren: Kanzlei Bilk & Keil.